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Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Verkauf von Omnibussen
der Otokar Europe SAS (»Otokar«) Stand: 03/2014
 
           
 

1. Geltungsbereich
Auf die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen Otokar und dem Händler über den Bezug von Omnibussen (nachfolgend: „Busse“) finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) Anwendung. Mit der Bestellung durch den Händler, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der bestellten Busse, erkennt der Händler die alleinige Verbindlichkeit dieser AGB an. Sollte der Händler entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Otokar ausgeschlossen, auch wenn Otokar ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von Otokar sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Durch die jeweilige Bestellung gibt der Händler ein Angebot ab, an welches er 4 Wochen ab Zugang bei Otokar gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Otokar zustande und richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Otokar.

2.2 Otokar liefert die bestellten Busse ausschließlich zu den Produktbeschreibungen bzw. Produktbezeichnungen von Otokar.

2.3 Auftragsbestätigungen von Otokar, die inhaltlich von der ursprünglichen Bestellung des Händlers abweichen, gelten als angenommen, sofern ihnen nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Händler widersprochen wird.

3. Lieferung

3.1 Bei Anlieferung wird der Händler den Lieferschein gegenzeichnen. Eventuelle Mängel am Bus sind vom Händler im Lieferschein zu vermerken. Die Beseitigung eventueller Mängel erfolgt gemäß den diesbezüglichen Absprachen der Parteien im Einzelfall.

3.2 Sollte sich der Händler im Verzug mit der Annahme von bestellten Bussen befinden oder sollte der Händler andere Kooperationspflichten verletzten, ist Otokar dazu be-rechtigt, die betroffenen Busse auf Kosten des Händlers und auf dessen Risiko aufzubewahren oder vom Kaufvertrag nach Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten.

3.3 Sollte sich die Auslieferung von Bussen auf Bitte des Händlers verzögern, ist Otokar dazu berechtigt, dem Händler alle entstehenden Kosten, insbesondere Aufbewahrungs- und Transportkosten, in Rechnung zu stellen.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit Ablieferung des Busses bei dem Händler auf diesen über. Befindet sich der Händler im Annahmeverzug (vgl. Ziffer 3.2) wie auch im Fall von Ziffer 3.3, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges zum Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Händler über.

4. Zahlungsbedingungen
Der in der Auftragsbestätigung angegebene Fahrzeugpreis ist gemäß der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist nach Übersendung einer Rechnung durch Otokar an den Händler zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Die Busse bleiben im Eigentum von Otokar bis der Kaufpreis vollständig an Otokar gezahlt worden ist.

5.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Busse („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Händler nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Händler tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Otokar ab; Otokar nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Der Händler ist widerruflich ermächtigt, die an Otokar abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Otokar im eigenen Namen auf ein Konto bei einer in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Bank einzuziehen; er wird dieses Konto zugunsten von Otokar verpfänden („die Kontoverpfändung“).
Otokar kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Händler mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Otokar in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Otokar berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Händler ist nicht berechtigt, die Vorbehalts-produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Otokar gefährdende Verfügungen zu treffen. Wenn und soweit der Händler die an Otokar abgetretenen Forderungen nicht in Form von Buchgeld (also z.B. bar oder mittels Wechsel) einzieht, ist er verpflichtet, einen der eingezogenen Forderung ent-sprechenden Betrag unverzüglich auf das oben genannte Konto zu zahlen.

5.3 Die Kontoverpfändung dient der Sicherung aller Ansprüche von Otokar gegen den Händler, die aus oder im Zusammenhang mit gegenwärtigen oder künftigen Vertrags-beziehungen von Otokar zum Händler (inklusive vorvertraglicher, bereicherungsrechtlicher und deliktischer Ansprüche) entstehen. Die Kontoverpfändung muss deutschem Recht unterliegen und vorsehen, dass die Konto führende Bank vor Pfandreife des zugunsten von Otokars bestellten Pfandrechts nur an den Händler und Otokar gemein-schaftlich leisten darf. Otokar kann gegenüber der Konto führenden Bank im Einzelfall schriftlich einer Leistung nur an den Händler zustimmen. Weder der Händler noch Otokar dürfen statt der Leistung eine Hinterlegung verlangen. Das Recht der Konto führenden Bank zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Wenn Pfandrechte, die zugunsten der Konto führenden Bank bestehen, nicht ausschließlich Ansprüche der Konto führenden Bank in Bezug auf die in Verbindung mit der Führung des Kontos (der Konten) zahlbaren Gebühren oder sonstigen Bankgebühren oder Honorare besichern, müssen diese aufgehoben oder dem zugunsten Otokars bestellten Pfandrecht nachrangig gestellt werden.

 

5.4 Der Händler wird Otokar jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Otokar abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Händler sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Otokar anzuzeigen. Der Händler wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Otokar hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Händler.

5.5 Kommt der Händler mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Otokar in Verzug, so kann Otokar unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und, nach Rücktritt vom Vertrag, zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Händler anderweitig verwerten. In Falle eines Herausgabeverlangens wird der Händler Otokar oder den Beauftragten von Otokar sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt Otokar die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.6 Der Händler ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern und Otokar den entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Otokar abzutreten. Otokar nimmt die Abtretung hiermit bereits an.

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Der Händler hat die Gewährleistungsansprüche gegenüber seinen Endkunden selbst zu übernehmen.

6.2 Es gelten die Ausführungsbestimmungen von Otokar für Sachmängel des jeweilig fahrgestellbezogenen Garantie- und Wartungsbuches (einschließlich des darin enthaltenen Garantiescheins), die unter www.otokar-bus.de veröffentlich sind.

6.3 Rügt der Händler einen Mangel an einem Bus, ist Otokar dazu berechtigt, den Bus zu untersuchen. Der Händler verpflichtet sich, Otokar die für diese Untersuchung erfor-derliche Zeit zu gewähren, bevor er Gewährleistungsrechte geltend macht. Zum Zweck der Untersuchung darf Otokar den Bus in Besitz und mit sich nehmen.

6.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 433 ff. BGB.

7. Haftungsbegrenzung

7.1 Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. Kardinalpflichten ist die Haftung von Otokar der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (bzw. Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, die dem Händler eine Rechtsposition ver-schaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Händler regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.2 Otokar haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziffer 7.1 genannten Pflichten aus dem Vertrag. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen An-sprüche des Händlers auf Schadensersatz unberührt, insbesondere haftet Otokar bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.

7.3 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung in Ziffern 7.1 und 7.2 gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch Otokar, von Otokar abgegebenen Garantien oder arglistig verschwiegenen Mängeln.

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 Der Händler ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zudem ist der Händler zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur in dem Maß berechtigt, in dem sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.2 Der Händler ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen Otokar nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Otokar berechtigt.

8.3 Die Vertragsbeziehung zwischen Otokar und dem Händler unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.4 Der ausschließliche Gerichtstand ist Frankfurt a.M. Otokar ist jedoch berechtigt, den Händler auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand in Anspruch zu nehmen.

8.5 Die deutschsprachige Fassung dieser AGB hat Vorrang vor der englischsprachigen Version, die nur Informationszwecken dient.

Schwaig, März 2014

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